PFAD für Kinder

           Verein der Pflege- und Adoptivfamilien in Bamberg und Umgebung e.V. 

anerkannter Träger der freien Jugendhilfe

Satzung des Vereins PFlege- und ADoptivfamilien in Bamberg und Umgebung e.V.

 § 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

    • Der Verein lautet: Verein der Pflege- und Adoptivfamilien in Bamberg und Umgebung e.V.
    • Er hat seinen Sitz in Bamberg und ist in das Vereinsregister einzutragen.
    • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  § 2    Zielsetzung des Vereins

    • Der Verein setzt sich für die Belange der Kinder, der Eltern, der Pflege- und Adoptiveltern ein.
    • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
    • Der Verein ist politisch neutral.

 § 3   Verwendung der Mittel

    • Die dem Verein zufließenden Mittel sind ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke zu ver- wenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    • Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf eine Rückerstattung.
    • Nur im Auftrag der Vorstandschaft  entstandene Auslagen werden zurückerstattet.
    • Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
    • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
    • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.

 § 4   Mitgliedschaft

    • Alle natürlichen und juristischen Personen können Mitglieder werden.
    • Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft.
    • Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er ist schriftlich einzureichen.
    • Bei groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen entscheidet die Vorstandschaft über einen Ausschluss. Das betroffene Mitglied hat das Recht auf Anhörung. Für einen Ausschluss entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der Vorstandschaft.

 § 5    Mitgliedsbeitrag

    • Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten. Ehepaare zahlen nur einen Jahresbeitrag.
    • Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Es ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
    • Der Jahresmitgliedsbeitrag wird jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres durch Bankeinzug erhoben.

 § 6   Organe des Vereins

    • Die Mitgliederversammlung
    • Die Vorstandschaft

 § 7   Die Mitgliederversammlung

    • Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Dazu wird von der Vorstandschaft 14 tage vorher schriftlich unter Zusendung einen Tagesordnung eingeladen.
    • In den Mitgliederversammlungen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
    • Die Mitgliederversammlung obliegt die Wahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer. Sie wählt mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.
    • Satzungsänderung und Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
    • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll aufgenommen. Das Protokoll ist vom Schriftführer oder einem anderen Mitglied der Vorstandschaft zu unterschreiben.

 § 8   Die Vorstandschaft

    • Die Vorstandschaft besteht aus dem ersten, dem zweiten und dem dritten Vorsitzenden, sowie dem Kassier und dem Schriftführer.
    • Beschlussfähigkeit der Vorstandschaft besteht, wenn mindestens drei Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind. Hier entscheidet dann die einfache Stimmenmehrheit.
    • Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandschaft bleibt so lange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft ordnungsgemäss gewählt worden ist.
    • Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihr obliegt die Ausführung der Vereinsabschlüsse. Zur Vertretung sind jeweils zwei Mitglieder der Vorstandschaft berechtigt, unter denen sich ein Vorsitzender befinden muss.

 § 9   Kassenwesen und Kassenprüfer

    • Der Kassier hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen.
    • Nach Ablauf einen Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 § 10  Auflösung des Vereins

    • Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
    • Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsguthaben einem Kinderheim zu Die Entscheidung, an welches Kinderheim, fällt die Mitgliederversammlung.
    • Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 § 11  Andere Vorschriften

    • Sofern die vorstehende Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 03.10.1986 und von der Mitglieder- versammlung am 12.11.1986 genehmigt und am 27.09.1997 nach Beschluss abgeändert  (§10.2).

Bamberg, den 27.09.1997

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